Satzung des Vereins der Förderer und Freunde des Leistungsstützpunkt Heilbronn (ls-h) e.V.

 

 


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.1.Der Verein trägt den Namen "Verein der Förderer und Freunde des Leistungsstützpunkt-Heilbronn (ls-h) e.V.".

1.2.Er hat den Sitz in Heilbronn.

1.3.Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Heilbronn eingetragen.

1.4.Geschäftsjahr ist die Tischtennissaison

(l. Juli bis 30. Juni des Folgejahres).

 

§ 2 Vereinszweck

2.1.Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge / Spenden und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für diesen steuerbegünstigten Zweck verwenden.

2.2.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3.Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. l AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaften verwendet.

 

§ 4 Mitgliedschaft

4.1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie genießen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

4.2.Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

4.3.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

4.4.Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

4.5.Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

5.1.Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und ‑fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

5.2.Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Der Vorstand

7.1.Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Vorstandschaft kann durch die Mitgliederversammlung bei Bedarf um weitere Ämter erweitert werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

7.2.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

7.3.Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1.Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

8.2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn eine Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

8.3.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

8.4.Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

8.5.Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversamm-lung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

8.6.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Satzungsänderung

9.1.Für Satzungsänderungen ist eine 2/3‑Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

9.2.Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

11.1.Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4‑Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

11.2.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen in die Tischtennisabteilung der ebenfalls steuerbegünstigten TSG Heilbronn 1845 e.V. überführt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.