Satzung
des Vereins der Förderer und Freunde des Leistungsstützpunkt Heilbronn (ls-h)
e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.1.Der Verein trägt den Namen "Verein der Förderer und Freunde des
Leistungsstützpunkt-Heilbronn (ls-h) e.V.".
1.2.Er hat den Sitz in Heilbronn.
1.3.Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Heilbronn
eingetragen.
1.4.Geschäftsjahr ist die Tischtennissaison
(l. Juli bis 30. Juni des Folgejahres).
§ 2 Vereinszweck
2.1.Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die Beschaffung
von Mitteln durch Beiträge / Spenden und deren Weiterleitung an
steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für diesen
steuerbegünstigten Zweck verwenden.
2.2.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3.Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre
Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51 ff. AO). Er ist ein
Förderverein i.S. von § 58 Nr. l AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung
des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaften
verwendet.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die seine Ziele unterstützt. Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, können vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Sie genießen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der
Beitragspflicht befreit.
4.2.Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4.3.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei
juristischen Personen durch deren Auflösung.
4.4.Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahrs
möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
4.5.Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand
bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach
Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden,
die abschließend entscheidet.
§ 5 Beiträge
5.1.Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und ‑fälligkeit
ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
5.2.Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise
erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
7.1.Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Vorstandschaft kann durch die Mitgliederversammlung bei Bedarf um weitere Ämter erweitert werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
7.2.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise
Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode
aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode
wählen.
7.3.Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1.Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
8.2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder wenn eine Einberufung von 1/3 der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.
8.3.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
8.4.Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte
Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht
Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung
zu berichten.
8.5.Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversamm-lung wird als
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
8.6.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
9.1.Für Satzungsänderungen ist eine 2/3‑Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt worden waren.
9.2.Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
11.1.Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4‑Mehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
11.2.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
wird das Vermögen in die Tischtennisabteilung der ebenfalls steuerbegünstigten
TSG Heilbronn 1845 e.V. überführt, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.